Einleitung

Vor dem Hintergrund der komplexen gesetzlichen Grundlagen ist es ratsam, sich einen entsprechenden Überblick über die rechtliche Situation zu verschaffen.
Das für die Beurteilung von Baulärmsachverhalten maßgebliche Gesetz ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) und der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung (32. BImSchV), sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Ebenfalls für den Praktiker relevante Regelungen finden sich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), der Baunutzungsverordnung (Bau-NVO), sowie in spezifischen Ländervorgaben.
Das BImSchG regelt anlagenbezogene Immissionen, wohingegen in den Landes-Immissionsschutzgesetzen (LImSchG), sofern vorhanden, zwar meist verhaltensbezogene Immissionen geregelt werden, sich aber dennoch auch Regelungen, die den Baulärm tangieren, finden können.
Wie sich aus dem nachfolgenden Schaubild ergibt, gibt es zahlreiche Normen und Gesetze, die die Materie Baulärm behandeln. Diese finden zum Teil selbstständig, zum Teil in Verbindung mit anderen Gesetzen Anwendung.

Gesetze, Normen und Regelwerke zur Thematik Baulärm

Die AVV Baulärm legt in Deutschland die zulässigen Lärm-Richtwerte für Bauverfahren und Baumaschinen fest. Diese hängen von der zu schützenden Umgebung ab und liegen am Tag zwischen 45 dB(A) für Krankenhäuser, 60 dB(A) in Gebieten mit Wohnungen und Gewerbebetrieben und 70 dB(A) in Industriegebieten. Nachts gelten deutlich geringere Werte.
Werden die Richtwerte um mehr als 5 dB(A) überstiegen, so sollen Maßnahmen zur Lärmminderung durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Bei der AVV Baulärm handelt es sich um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, welche keine direkte Wirkung gegenüber den Ausführenden innehat, jedoch von Gerichten und Behörden zur Bewertung herangezogen wird.
Als wesentliches Kriterium zur Bestimmung, ob eine Maschine eingesetzt oder ein Verfahren durchgeführt werden kann, ist auf den Stand der Technik (Definition siehe Glossar) abzustellen. Die TA Lärm ist nicht anwendbar, da diese keine Anwendung auf „Baustellen“ findet.

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